Gemeindeherrschaft

In 30 Orten behaupteten Priorin und Konvent die Gemeindeherrschaft, vertraten somit das Interesse der Grundherren gegenüber der Dorfgemeinde. Diese Gemeindeherrschaft war sehr differenziert, in jedem Ort anders. In ihr spiegelte sich das Zusammentreffen der Bäuerlichen Selbstverwaltung durch die "Vierer" (vergleichbar mit dem heutigen Gemeinderat) mit den Befugnissen der Grund- und Gerichtsherrschaft. In den Orten, die dem Gemeindeherrn grundherrlich unterstanden, übte dieser natürlich mehr Rechte aus als in Dörfern, in denen er nur einige Mannschaften besaß und neben sich noch mehrere Grundherren hatte.

In 17 von 30 Orten, darunter auch Oberkruppach, war der Konvent von Engelthal der alleinige Grundherr. In 13 weiteren Orten behauptete Engelthal die Gemeindeherrschaft, da die Nonnen den größten Teil des Grundbesitzes innehatten. Dazu gehörte Unterkruppach mit 9 Anwesen und einem fremden Grundherren.

Bei der Dorfordnung 1566 hatte die Gewohnheit, das "alte Herkommen", Recht geschaffen. Dorfherr und Gemeinde bildeten eine Art Partnerschaft, die sich je nach der wirtschaftlichen Situation nach der einen oder anderen Seite verändern konnte. Doch durfte die Dorfgemeinde aus eigener Kompetenz höchstens Bußen bei Übertretung der Dorfsatzung verhangen.

Diese Gemeindeverordnungen mögen vielleicht als Weistümer im 12. Jahrhundert entstanden sein. Niedergeschrieben wurden sie frühestens in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts, wobei Bauer oder Herrschaft drängten, um die gewonnenen Rechte festzulegen (1568).

So verschieden die Gemeindeverordnungen auch waren, in vier Punkten hatte die Herrschaft stets ihren Einfluß gewahrt:

  • Keine Gemeindeversammlung durfte ohne die Dorfherrschaft oder deren Vertreter stattfinden.
  • Die Dorfvierer wurden stets im Beisein der Herrschaft und mit deren Mitwirkung gewählt.
  • Sämtliche Dorf - Amtleute, vom Vierer bis zum Hirten, wurden von der Gemeindeherrschaft vereidigt.
  • Die Gemeinde-Rechnung mußte vor der Herrschaft abgehalten werden. Für alle Beerbten, also Bauern, Köbler und Dorfhandwerker, war das Erscheinen bei der jährlichen Gemeinde-Versammlung Pflicht. Hierbei wurde fast überall zuerst die Dorfordnung verlesen, dann die Gemeinde-Rechnung abgelegt und schließlich die neuen Vierer gewählt. Die Vierer waren mit der Oberleitung aller Verwaltungsgeschäfte und der Überwachung der übrigen Ämter betraut. An ihrer Seite standen die Beigeordneten, deren Anzahl je nach Ort wechselte, ferner der Gemeindeknecht, der Flurer, Hirte und Nachtwächter (1570).

Gemeinderechte hatten Bauern, die auf einem Hof (uber 25 Morgen) oder einem Gut (15-25 Morgen Zugehörung) saßen, ferner die Köbler, die nur wenig vererbte Flur innehatten. Auch Müller und Wirte, manchmal auch der Schmied, zahlten zu den Rechtlern.

Keinen Anspruch an die Gemeinde hatten die sogenannten Hintersassen oder Einsitzer. Sie wurden von der Gemeindeherrschaft "in Verspruch" genommen und mußten der Gemeinde ein gewisses Entgelt entrichten (1571).

Fast jedes Dorf hatte ein eigenes Gemeindeland, auf das nur die Beerbten Anspruch hatten. Ein Teil des Gemeindelandes, vor allem Felder, wurden für einen bestimmten Betrag jährlich an Bauern vergeben. Die Wiesen gab man den Dorf - Amtleuten, Hirten, Flurern oder Knechten. Der Wald mußte von der Dorfherrschaft in Schutz genommen werden. So legte die Klosterherrschaft um 1517 genaue Holzmengen fest, die jährlich von den Rechtlern geschlagen werden durften.

Ab 1566 durften 37 Herdstatten aus verschiedenen Orten, darunter auch Prosberg, Bau-und Brennholz aus den Klosterwäldern schlagen. Zur Aufsicht hatte der Konvent 4 Förster eingesetzt. Sie sind erstmals 1547 aufgezeigt.

Wegen des Schaftriebes zu Kruppach verglich sich die Priorin im Juli 1465 mit dem Probst des Klosters Bergen. Jeder Bauer sollte 40, die Köbler 20, die Handgroßgüter keine Schafe haben. Das Dorf sollte einen Gemeinhirten halten. Er wurde allgemein von der Gemeinde angenommen, jedoch von der Dorfherrschaft für 7 Kr (Kreuzer) verpflichtet. Das Kloster nahm jedes Jahr von 21 Hirten diesen Verspruchszins entgegen. Dazu gehörten auch die Hirten von Kruppach und Prosberg.

Der Hirte wohnte im Gemein-Hirtenhaus, das von der Gemeinde instand gehalten wurde. Außerdem stand ihm ein Stück gemeindeeigenes Land zur Verfügung.

Verschieden waren auch die Hirtenpfründe (Lohn). Sie wurden meist in Natura (Roggen, Hafer, Korn) oder in Geld von den Bauern geliefert. Die Menge richtete sich nach der Stückzahl des Viehs.

Um 1709 hatten Unter- und Oberkruppach insgesamt 15 Herdstätten, aufgeteilt in

12 Engelthaler
2   Almosenamt Nürnberg
1   Dillherrlich

Einwohner:     
1709    90 Einwohner
1810    98 Einwohner     16 Häuser
1833    100 Einwohner   26 Familien
1843    118 Einwohner   25 Familien

Am 17. August 1714 verstarb der Junggeselle Ulrich Endres aus Oberkruppach, der an einem Fuß lahm wurde. Er war zu dieser Zeit rechter Schulhalter in der Oberherrlich vergünstigten Nebenschule zu Oberkruppach.

Um 1800 hatte Oberkruppach 6 Anwesen. Die hohe Gerichtsbarkeit war das Pflegeamt Hersbruck. Die Dorf- und Gemeindeherrschaft, sowie die Zehntherrschaft hatte Engelthal. Oberkruppach gehörte zur Pfarrei Offenhausen.

Unterkruppach hatte zu dieser Zeit 10 Anwesen. Die hohe Gerichtsbarkeit war ebenfalls das Pflegeamt Hersbruck. Die Grundherrschaft hatte das Landalmosenamt Nürnberg, die Zehntherrschaft Engelthal. Unterkruppach gehörte auch zur Pfarrei Offenhausen.

1838 hatten die Burger der Ortsgemeinde das Ansinnen, die Umpfarrung und die Ausschulung von Offenhausen nach Engelthal wegen der weiten und schlechten Wegeverhältnisse zu beantragen. Wegen der Ausfallkostenübernahme (Gebühr für Pfarrer und Lehrer) waren nicht alle Bürger dafür, und so wurde der Antrag wieder zurückgezogen.

1848 wurde der gleiche Antrag von Ober- und Unterkruppach aus den selben Gründen wieder gestellt. Diesmal waren sich die Bürger einig, aber die Regierung lehnte den Antrag ab.

1862 ging endlich der langersehnte Wunsch der Bürger von Ober- und Unterkruppach in Erfüllung.

Nachfolgend eine Abschrift:

"An die Königlichen Pfarrämter von Offenhausen und Engelthal

Durch hohen Consistorial-Erlaß vom 19. Mai d. J. ist dem unterzeichneten Dekan die höchste Entschließung des königlichen Staatsministeriums des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten München den 5. Mai 1862 mitgeteilt worden, nach welcher Seine Majestät und König allergnädigst geruht haben, auf den Bericht des Königlichen Oberkonsistoriums zu München vom 26. Februar 1862 zu genehmigen, daß die jetzt und in Zukunft in Ober- und Unterkruppach, Königliches Landgericht und Dekanats Altdorf wohnenden Protestanten aus der einstmaligen Pfarrei Offenhausen nun in Engelthal eingepfarrt werden.

Diese höchste Entschließung ist demnach am Sonntag Exaudi den 1. Juni 1862 sowohl von der Kanzel in Offenhausen wie in Engelthal öffentlich den betreffenden Pfarrgemeinden bekannt zu machen, mit dem beifügen, daß man nun aus protestantischen Einwohnern von Ober- und Unterkruppach von ihrem bisherigen Pfarrverband mit Offenhausen den allerhöchsten Befehl gemäß losgesprochen, und mit allen pfarrlichen und kirchlichen Vorkommnissen an das Pfarramt Engelthal überwiesen werden.

Letzteres Pfarramt hat obige allerhöchste Entschließung ebenfalls bekannt zu machen und die neuen Pfarrgenossen an dem selben Tag in die Pfarrgemeinde freundlich aufzunehmen.

Hierüber ist von jedem Pfarramt ein gesondertes Protokoll aufzunehmen, von den Ausschußmitgliedern von beiden Orten  Ober- und Unterkruppach unterzeichnen zu lassen und nachher mit diesem Dekanats Erlaß und in Abschrift zu nehmen ist

Hochachtungsvoll        Altdorf, den 24. Mai 1862

Königlich protestantisches Dekanat

Engelthal 27. Mai Abend 1862

Kalb     Pfarrer

 

(Quelle: Festschrift zum 100 jährigen Gründungsfest der Freiwilligen Feuerwehr Kruppach)